TOP-2006-05-08-PWG-Logo-Webversion

POLIZEI-WACHDIENST-GEWERKSCHAFT

 | Mitgliedschaft | | Satzung | | Beitragsordnung | | Beitrittserklärung |

S a t z u n g
der
POLIZEI-WACHDIENST-GEWERKSCHAFT
(PWG)

§ 1 Name, Sitz und Organisationsbereich

1) Die Organisation führt den Namen „POLIZEI-WACHDIENST-GEWERKSCHAFT“. Die Abkür- zung lautet „PWG“. Die PWG hat ihren Sitz in Heinsberg.

2) Die PWG ist eine Gewerkschaft im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Grundgesetz, in der die Beschäf- tigten der Polizeien der Länder, des Bundes und der Kommunen organisiert werden.

§ 2 Grundsätze und Ziele

1) Die PWG hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, beruflichen und sozialen Interessen der Mitglieder zu wahren und zu fördern. Die PWG kann den Mitgliedern Möglichkeiten der Daseinsvorsorge anbieten, über deren Art und Umfang der Vorstand entscheidet.

2) Die PWG bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutsch- land und setzt sich für die Sicherung und den Ausbau des sozialen Rechtsstaates ein.

3) Die PWG ist eine Gewerkschaft ohne weltanschauliche oder konfessionelle Ausrichtung und lehnt jede parteipolitisch einseitige Festlegung ab.

§ 3 Verwirklichung der Ziele

1) Die Ziele der PWG sollen insbesondere erreicht werden durch

    a) Einflussnahme auf die Gesetzgebung,
    b) Mitwirkung bei der Gestaltung des öffentlichen Dienstrechts,
    c) Verhandlungen mit Ministerien und Behörden,
    d) Beteiligung an den Personalratswahlen und Unterstützung der Personalräte bei der Erfüllung ihrer Aufgaben,
    e) zulässige gewerkschaftliche Kampfmittel,
    f) Schulung von Gewerkschafts- und Personalratsmitgliedern,
    g) Öffentlichkeitsarbeit und
    h) Herausgabe gewerkschaftlichen Schrifttums.

2) Für Auswirkungen durch Tarifauseinandersetzungen auf die in der PWG organisierten Angestellten und Arbeiter/-innen wird eine Rücklage gebildet. Über die Höhe der Rücklage und den Zweck der Verwendung entscheidet der Vorstand.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Die in § 1 Abs. 2 genannten Personen können Mitglied der POLIZEI-WACHDIENST-GEWERK- SCHAFT (PWG) werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand zu stellen. Er kann inner- halb von zwei Wochen nach Zugang vom Vorstand abgelehnt werden. Gegen diese Entscheidung kann der/die Antragsteller/in innerhalb von vier Wochen Beschwerde beim Hauptausschuss einlegen. Dieser entscheidet endgültig.

2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Eingang des Aufnahmeantrags beim Vorstand folgt.

3) Jedes Mitglied ist zur Zahlung des satzungsgemässen Beitrags verpflichtet.

4) Die Zugehörigkeit oder das Bekenntnis zu einer verfassungswidrigen/-feindlichen Partei oder Vereinigung schliessen die Mitgliedschaft in der PWG aus. Für diesen Fall ist die Begründung der Mitgliedschaft in der PWG ohne besondere Feststellung des Vorstandes von vornherein ungültig.

5) Die Regelungen des Absatzes 4 gelten auch für den Fall der Zugehörigkeit zu einer anderen Gewerkschaft. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

6) Alle natürlichen Personen, Personenvereinigungen und juristischen Personen des Privatrechts ausserhalb der Polizei können die Fördermitgliedschaft in der PWG erwerben, soweit sie keiner anderen Gewerkschaft angehören. Für Fördermitglieder gilt die Satzung entsprechend, mit der Ausnahme, dass sie weder Wahlämter innerhalb der PWG erwerben können, noch stimmberechtigt
sind. Fördermitglieder zahlen einen Monatsbeitrag, der sich aus der Beitrags-Ordnung ergibt.

7) Nach dem Beitritt zur PWG erhält das Mitglied einen Mitgliedsausweis. Der Mitgliedsausweis ist Eigentum der PWG und unverzüglich und unaufgefordert nach dem Ausscheiden zurückzugeben.

8) Ein aus der PWG ausgeschlossenes Mitglied kann grundsätzlich frühestens nach zwei Jahren mit Zustimmung des Vorstandes wieder aufgenommen werden. Dies gilt auch für die Wiederaufnahme von solchen früheren Mitgliedern, die während eines Ausschlussverfahrens ausgetreten sind.

9) Den Mitgliedern ist die Förderung der Interessen Dritten sowie ihrer eigenen Interessen, insbe- sondere die Förderung der geschäftlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Interessen, unter dem Namen der PWG oder in Verbindung mit dem Namen der PWG oder unter Verwendung der Symbole der PWG bzw. in Verbindung mit den Symbolen der PWG nicht erlaubt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1) Die Mitglieder zahlen nach Lohn-, Vergütungs- und Besoldungsgruppen gestaffelte Monatsbeiträge. Von Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, von in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Beschäftigten sowie von Angehörigen eines ehrenamtlichen/freiwilligen Polizeidienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Anstellungsverhältnis stehen, wird ein monatlicher Festbetrag erhoben. Das Nähere regelt die Beitrags-Ordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.

2) Der monatliche Mitgliedsbeitrag ist am ersten jedes Monats fällig und im voraus zahlbar. Änderungen, die auf die Höhe des Mitgliedsbeitrags Einfluss haben, sind vom Mitglied umgehend schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Ansprüche aus der Mitgliedschaft können nur bei satzungsgemässer Beitragszahlung geltend gemacht werden. Kommen Funktionsträger der PWG ihrer Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht oder nicht in der satzungsmäßig bestimmten Höhe nach, ruht ihr Amt für diesen Zeitraum.

3) Ein ununterbrochener Zahlungsverzug von drei Monaten hat das Erlöschen der Mitgliedschaft zur Folge.

§ 6 Datenschutz

1) Verwaltung, Verarbeitung und Schutz der Mitgliederdaten obliegen dem Vorstand. Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes finden Anwendung.

2) Die Nutzung der Mitgliederdaten ist nur im Rahmen der Erledigung der durch die Satzung vorge- schriebenen Aufgaben zulässig. Eine Weitergabe der Mitgliederdaten an Dritte ist unzulässig.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet durch

a) Austritt,
b) Entlassung aus dem Polizeidienst,
c) Ausschluss.

2) Der Austritt muss schriftlich unter Beifügung des Mitgliedsausweises gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Mitgliedschaft erlischt zum Ende des Monats, zu dem der Austritt ordnungsgemäss erklärt wird.

3) Mit dem Austritt aus der PWG enden alle Ansprüche, Berechtigungen und Gewerkschaftsämter aus der früheren Mitgliedschaft.

4) Der Ausschluss von Mitgliedern der PWG erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

5) Mitglieder sind aus der PWG auszuschliessen, die

a) Beschlüsse von Organen der PWG nicht beachten,
b) gegen die Satzung verstossen,
c) sich vereins- bzw. gewerkschaftsschädigend verhalten.

6) Vor dem Ausschluss ist das Ausschlussverfahren beim Vorstand durchzuführen. Es wird mit der Erklärung des Vorstandes (Ausschlusserklärung) eingeleitet, das Mitglied ausschliessen zu wollen. Die Ausschlusserklärung des Vorstandes bedarf der Schriftform und ist zu begründen.

7) Ab der Einleitung des Ausschlussverfahrens ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Mitglieds in der PWG. Das Ruhen der Mitgliedschaft wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Ausschlusserklärung des Vorstands dem betroffenen Mitglied zugeht.

8) Das betroffene Mitglied kann gegen die Ausschlusserklärung des Vorstands innerhalb von vier Wochen beim Hauptausschuss schriftlich Einspruch einlegen. Dieser entscheidet endgültig

9) Der Ausschluss wird zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Hauptausschusses wirksam; damit enden sämtliche Ansprüche und Berechtigungen des/der Betroffenen aus der vorherigen Mitgliedschaft. Über seinen/ihren Ausschluss erhält der/die Betroffene innerhalb von vier Wochen nach der Beschlussfassung des Hauptausschusses eine schriftliche Mitteilung durch den Vorstand; es gilt der Absendetag der Ausschlussmitteilung. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Ausschlussmitteilung den Mitgliedsausweis an den Vorstand zurückzugeben.

10) Wird kein Einspruch gegen die Ausschlusserklärung des Vorstandes oder wird der Einspruch nicht form- und fristgerecht eingelegt, endet die Mitgliedschaft des/der Betroffenen in der PWG durch Aus- schluss. Der/die Betroffene erhält darüber eine schriftliche Mitteilung.

§ 8 Organe

Die Organe der PWG sind

a) der Vorstand,
b) die Hauptversammlung und
c) der Hauptausschuss.

§ 9 Hauptversammlung

1) Die Hauptversammlung ist das höchste Beschlussorgan der PWG. Sie wird als Mitgliederver- sammlung durchgeführt und findet alle fünf Jahre statt.

2) Die Hauptversammlung kann als Delegiertenversammlung durchgeführt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand, der für diesen Fall auch den Delegiertenschlüssel festlegt.

3) Die Hauptversammlung wird vom/von der Vorsitzenden einberufen. Die Mitglieder bzw. Delegierten sind mindestens vier Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich mittels Einschreibebrief unter Bekanntgabe der vom/von der Vorsitzenden aufgestellten vorläufigen Tagesordnung einzuladen. Die vorgenannte Frist wird vom Einlieferungstag der Einladung mittels Einschreibebrief an berechnet. Den Nachweis über den Tag der Einlieferung des Einschreibebriefes hat der/die Vorsitzende zu führen.

4) Die Hauptversammlung wählt einen/eine Versammlungsleiter/in und eine/n Protokollführer/in. Der/die Vorsitzende der PWG eröffnet die Hauptversammlung und leitet die Wahl des Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin und des Protokollführers/der Protokollführerin.

5) Die Hauptversammlung hat im wesentlichen folgende Aufgaben:

a) Festlegung der endgültigen Tagesordnung,
b) Änderungen der Satzung,
c) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Wahl des Vorstandes,
f) Wahl der weiteren Mitglieder des Hauptausschusses,
g) Beschlussfassung über die Auflösung oder die Verschmelzung mit einer anderen Organisation.

Die Amtsdauer der gemäss den Buchstaben e) und f) gewählten Vorstandsmitgliedern und weiteren Mitglieder des Hauptausschusses beträgt fünf Jahre.

6) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr satzungsgemäss eingeladen wurde. Der Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin stellt die Beschlussfähigkeit fest; seine/ihre Feststellung ist in das Protokoll aufzunehmen.

7) Anträge an die Hauptversammlung können von allen Mitgliedern bzw. Delegierten, dem Vorstand und dem Hauptausschuss gestellt werden.

Die Frist zur Einreichung von Anträgen beim/bei der Vorsitzenden beträgt zwei Wochen vor der Hauptversammlung. Die Anträge bedürfen der Schriftform und müssen eine Begründung enthalten. Fristgerecht eingereichte Anträge müssen den Mitgliedern bzw. Delegierten mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung dem/der Vorsitzenden zugesandt werden. Für die Berechnung der Wochenfrist gilt der Absendetag der Anträge.

Nach Ablauf der Antragsfrist können nur noch Dringlichkeitsanträge eingebracht werden. Anträge sind nur dann Dringlichkeitsanträge, wenn sie auf Sachverhalten basieren, die erstmals innerhalb der Antrags- frist aufgetreten sind und insoweit eine fristgerechte Antragstellung nicht zuliessen. Den Nachweis der Dringlichkeit hat der Antragsteller zu führen. Über die Dringlichkeit des Antrags entscheidet der Haupt- versammlung mit Zweidrittelmehrheit.

Anträge auf Satzungsänderung und Änderung der Mitgliedsbeiträge können nicht als Dringlichkeits- anträge gestellt werden.

8) Über Anträge wird in der vom Antragsteller vorgelegten Antragsfassung abgestimmt. Bei Anträgen mit sachgleichem Thema wird zunächst über den weitergehenden Antrag beschlossen. Die Entscheidung darüber, welcher der vorliegenden Anträge als weitergehend anzusehen ist, trifft der Versammlungs- leiter/die Versammlungsleiterin. Bei der Abstimmung über Anträge sind folgende Möglichkeiten der Beschlussfassung zulässig:

a) Annahme des Antrags,
b) Annahme des Antrags als Arbeitsmaterial,
c) Nichtbefassung oder
d) Ablehnung des Antrags.

9) Ein Beschluss der Hauptversammlung ist gültig, wenn er mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst worden ist. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Eine Zweidrittelmehrheit ist erforderlich

a) für Satzungsänderungen,
b) für Änderungen der Beitragssätze und
c) für die Auflösung oder Verschmelzung mit einer anderen Organisation.

Wahlen müssen ausnahmslos in geheimer Abstimmung erfolgen. Wahlen, die nicht den Anforderungen einer geheimen Abstimmung entsprechen, sind ungültig. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der sich an der Stimmabgabe beteiligenden Mitglieder bzw. Delegierten erhält. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Stimmenzahl, so ist im zweiten Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen der sich an der Stimmabgabe beteiligenden Mitglieder bzw. Delegierten erhält.

10) Über die Hauptversammlung ist innerhalb von vier Wochen ein Beschlussprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterschreiben ist. Das Beschlussprotokoll ist vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin innerhalb der Vierwochenfrist dem Vorstand zu übergeben. Einwendungen des Vorstandes gegen das Beschlussprotokoll sind innerhalb von vier Wochen nach Erhalt schriftlich gegenüber dem Versamm- lungsleiter/der Versammlungsleiterin zu erklären. Die Einwendungen des Vorstandes werden dem Beschlussprotokoll beigefügt.

§ 10 Hauptausschuss

1) Der Hauptausschuss setzt sich aus drei von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern bzw. Delegierten der PWG und den Mitgliedern des Vorstandes zusammen. Der/die Vorstandsvorsitzende führt den Vorsitz im Hauptausschuss.

2) Der Hauptausschuss wird bei Bedarf vom/von der Vorsitzenden einberufen. Die Ladungsregelungen des § 9 der Satzung gelten entsprechend.

3) Ein Beschluss des Hauptausschusses ist gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Hauptaus- schusses an der Beschlussfassung teilgenommen hat und der Beschluss mit der Mehrheit der abgege- benen Stimmen gefasst worden ist.

4) Die Mitglieder des Hauptausschusses haben einen Anspruch auf Auslagenersatz. Ihnen kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, die vom Vorstand festgesetzt wird.

5) Zwischen zwei Hauptversammlungen notwendige Nachwahlen von stellvertretenden Vorsitzenden werden durch den Hauptausschuss vorgenommen. Eine Nachwahl des/der Vorsitzenden bleibt allein der Hauptversammlung vorbehalten, die hierzu unverzüglich vom/von der lebensältesten stellvertreten- den Vorsitzenden einberufen wird.

6) Der Hauptausschuss entscheidet abschliessend über Einsprüche gegen Ausschlusserklärungen des Vorstandes gemäss § 7 Absatz 5 der Satzung.

§ 11 Vorstand

1) Der Vorstand der PWG besteht aus dem/der Vorsitzenden und drei weiteren stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende/die Vorsitzende vertritt den PWG nach innen und aussen. Er/Sie vertritt den PWG gerichtlich und aussergerichtlich und hat die Stellung des gesetzlichen Vertreters der PWG.

2) Der/die Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Vorstandes unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich ein. Die Einladungsfrist beträgt vom Absendetag an gerechnet zwei Wochen.

3) Der/die Vorsitzende leitet die Sitzung des Vorstandes und ist für ihren satzungsmäßigen Verlauf verantwortlich. Ein Beschluss des Vorstandes ist gültig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung teilgenommen hat und der Beschluss mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst worden ist. Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen, das vom/von der Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet wird.

4) Beschlüsse des Vorstandes sind für alle Mitglieder verbindlich.

5) Die Mitglieder des Vorstands haben einen Anspruch auf Auslagenersatz und Aufwandsentschä- digung. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung, die vom Vorstand beschlossen wird.

6) Der Vorstand kann zur Verwirklichung der gewerkschaftlichen Ziele der PWG die Möglichkeiten privatrechtlicher Organisationsformen nutzen. Die übrigen Organe der PWG, Funktionsträger oder Mitglieder sind hierzu nicht berechtigt.

7) Der Vorstand kann das Wirkungsgebiet der PWG in Bezirke einteilen. Der Vorstand kann für den Zuständigkeitsbereich des Bezirks eine/n Regionalbeauftragte/n einsetzen. Die Regionalbeauftragten sind in den Bezirken die Beauftragten des Vorstandes, nach dessen Weisung sie ihre Tätigkeit ausüben. Die Bestellung der Regionalbeauftragten erfolgt schriftlich; diese kann vom Vorstand jederzeit zurückge- nommen werden.

8) Den Regionalbeauftragten ist die Förderung der Interessen Dritten sowie ihrer eigenen Interessen, insbesondere die Förderung der geschäftlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Interessen, unter dem Namen der PWG oder in Verbindung mit dem Namen der PWG oder unter Verwendung der Symbole der PWG bzw. in Verbindung mit den Symbolen der PWG nicht erlaubt.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 30. Oktober 2002 in Kraft.

 | Startseite |  | Aktuelles |  | Angebote |  | Polizei-Info |  | Mitgliedschaft |  | Urteile |  | Datenschutz |  | Impressum |