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Anspruch auf Mitteilung vom Ausgang des Auswahlverfahrens
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.09.1989 - 2 BvR 1576/88
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Lehrerin im Schuldienst des Landes Niedersachsen. Sie bewarb sich um die ausgeschriebene Fachleiterplanstelle an einem staatlichen Studienseminar. Nachdem ein Mitbe- werber um diese Stelle befördert und in die umstrittene Planstelle eingewiesen worden war, wurde der Beschwerdeführerin von ihrem Dienstherrn mitgeteilt, dass ihre Bewerbung nicht habe berück- sichtigt werden können. Ihr Widerspruch und die mit dem Ziel der Neubescheidung über ihre Bewer- bung erhobene Klage blieben ohne Erfolg. Das OVG Lüneburg stellte fest, dass die Bewerbung der Beschwerdeführerin unter Verletzung ihres Anspruchs auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt abgelehnt worden war und gab daher ihrer Berufung statt (DVBl. 1985, 1245). Die dagegen gerichtete Revision hatte Erfolg (BverwGE 80,127 = NVwZ 1989, 158 = NJW 1989. 997 L). Das BVerwG sprach dem Neubescheidungsantrag der Beschwerdeführerin von Anfang an jegliche Aussicht auf Erfolg ab, da das Stellenbesetzungsverfahren mit der Beförderung des erfolgreichen Mitbewerbers auf die Fachleiterplanstelle beendet worden sei. Dem Hilfsantrag der Beschwerde- führerin auf Feststellung der Rechtswidrigkeit ihrer Ablehnung fehle das erforderliche Feststellungs- interesse.
Die Verfassungsbeschwerde wurde mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen.
Aus den Gründen:
Das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten; die behördlichen Entscheidungen, durch die die Bewerbung der Beschwerdeführerin abgelehnt wurde, können daneben nicht selbständig zur Überprüfung des Bundesverfassungsgerichts gestellt werden.
l. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, die Beförderung des erfolgreichen Mitbewerbers schneide dem Unterlegenen die Klagemöglichkeit wegen einer Verletzung seines Rechts aus Art. 33 II GG im Rahmen des Rechtsbehelfs gegen die Ablehnung seiner Bewerbung ab, muss sich an Art. 19 IV GG messen lassen.
Art. 33 II GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (vgl. BVerfGE l, 167 [184] = NJW 1952, 577). Werden, wie hier, Verletzungen eines vom Grundgesetz gewährleisteten subjek- tiven Rechts durch die öffentliche Gewalt gerügt, müssen die dem Betroffenen zur Verfügung stehen- den Rechtsbehelfe den Anforderungen des Art. 19 IV GG an einen effektiven Rechtsschutz genügen (vgl. BVerfGE 35, 382 (401 f.] = NJW 1974, 227; BVerfGE 40, 272 [275] = NJW 1976, 141; st. Rspr.). Der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 I V GG kommt dabei nicht nur die Aufgabe zu, jeden Akt der Exekutive, der in Rechte des Bürgers eingreift, vollständig der richterlichen Prüfung zu unter- stellen, sondern auch irreparable Entscheidungen soweit als möglich auszuschließen (vgl. BVerfGE 35, 263 |274| = NJW 1973, 1491; BVerfGE 37, 150 [153] = NJW 1974, 1079; BVerfGE 67, 43 |58] = NJW 1984, 2028; BVerfGE 69, 220 [227 f.] = NVwZ 1985, 409). Dies setzt unter anderem eine hinreichende Prüfungsbefugnis des Richters über die tatsächliche und rechtliche Seite des Rechtsschutzbegehrens sowie eine ausreichende Entscheidungsmacht für ihn voraus, um der erfolgten Rechtsverletzung wirksam abzuhelfen (vgl. BVerfGE 61, 82 [l10 f.] = NJW 1982, 2173). Im Streit um den Zugang zu einem öffentlichen Amt bedeutet dies, dass der unter Verstoß gegen Art. 33 II GG abgelehnte Bewerber grundsätzlich die Möglichkeit haben muss, vor Gericht die Beachtung seines Rechts aus Art. 33 II GG durchzusetzen. Die bloße Feststellung der Rechtswidrigkeit des ihn in Art. 33 II GG verletzenden Hoheitsakts oder der Verweis auf einen Schadensausgleich in Geld genügen diesem Rechtsschutzanspruch im Regelfall nicht, wenn nicht tatsächliche Umstände oder zwingende Gründe des allgemeinen Wohls (vgl. dazu BVerfGE 35, 382 [402| = NJW 1974. 227; BVerfGE 51, 268 [284] = NJW 1980, 35; BVerfGE 67, 43 [58f.) = NJW 1984, 2028) der Beseitigung des an- gegriffenen Hoheitsakts entgegenstellen.
Die der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegende Auffassung von den Rechtsschutzmöglich- keiten der Beschwerdeführerin werden diesen Vorgaben aus Art. 33 II i.V. mit Art. 19 IV GG gerecht. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist dem unterlegenen Bewerber um eine Beförderungsstelle die Möglichkeit eröffnet, mit einer Klage auf Neubescheidung Rechtsschutz gegen die Ablehnung seiner Bewerbung in Anspruch zu nehmen. Im Rahmen dieses Verfahrens kann die vorausgegangene Auswahlentscheidung auch auf einen möglichen Verstoß gegen Art. 33 II GG überprüft werden. Eine solche Klage kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nach der endgültigen Besetzung der umstrittenen Planstelle durch den erfolgreichen Mitbewerber allerdings von vornherein keinen Erfolg mehr haben, da dessen Beförderung nicht mehr rückgängig gemacht werden könne. Diese auf der Auslegung des Beamten- und Verwaltungsprozessrechts beruhende Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist in Anbetracht des insoweit eingeschränkten Prüfungsmaßstabs des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 18, 85 [92] = NJW 1964, 1715) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Jedenfalls steht dem Bewerber um ein öffentliches Amt nach der Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Rechtsweg gegen die Ablehnung seiner Bewerbung und damit gegen die Auswahlentscheidung des Dienstherrn offen. Der Umstand, dass diese Klage nach der endgültigen Stellenbesetzung durch den Mitbewerber nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann. schränkt den Rechtsschutz des unterlegenen Bewerbers nicht unzumutbar ein. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass er die Schaffung vollendeter Tatsachen durch die Beförderung des erfolgreichen Mitbewerbers nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts durch Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes zu verhindern suchen kann.
Die rechtzeitige Neubescheidungsklage, im Regelfall aber auch der vorläufige Rechtsschutzantrag mit dem Ziel, die umstrittene Beförderungsstelle offen zu halten, setzen freilich voraus, dass der unter- legene Bewerber innerhalb einer für seine Rechtsschutzentscheidung ausreichenden Zeitspanne vor der Ernennung des Mitbewerbers durch eine Mitteilung seines Dienstherrn Kenntnis vom Ausgang des Auswahlverfahrens erlangt. Diese Pflicht des Dienstherrn folgt unmittelbar aus Art. 33 II i. V. mit Art. 19 IV GG; denn das dem gerichtlichen Rechtsschutzverfahren vorgelagerte Verwaltungsver- fahren darf nicht so ausgestaltet sein, dass es den gerichtlichen Rechtsschutz vereitelt oder unzumut- bar erschwert (vgl. BVerfGE22, 49 [81 f.] = NJW 1967, 1219; BVerfGE 61, 82 (110] = NJW 1982, 2173). Dies wäre aber der Fall, wenn der unterlegene Bewerber erst nach der Ernennung des Mitbewerbers vom Ausgang des Stellenbesetzungsverfahrens erführe.
Dass das Bundesverwaltungsgericht dem Hauptantrag der Beschwerdeführerin auf Neubescheidung ohne sachliche Prüfung ihrer Grundrechtsrüge von vornherein den Erfolg versagte, ist auf der Grund- lage seines somit verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Ausgangspunktes folgerichtig und verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten. Die Möglichkeit, die für einen erfolgversprechenden Rechtsschutz gebotenen Rechtsbehelfe rechtzeitig zu ergreifen, wurde der Beschwerdeführerin durch den Verstoß gegen die vorherige Mitteilungspflicht über die Ablehnung ihrer Bewerbung genommen. Dieser Verstoß aber war nicht Gegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens und steht daher auch im Rahmen der vorliegenden Verfassungsbe- schwerde nicht zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
2. Die Erwägungen, mit. denen das Bundesverwaltungsgericht den Hilfsantrag der Beschwerde- führerin, festzustellen, dass der ihre Bewerbung ablehnende Bescheid rechtswidrig war, als unzulässig zurückwies, sind nachvollziehbar, keinesfalls willkürlich und verletzen die Beschwerdeführerin in keinem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesver- fassungsgerichts anerkannt, dass der Zugang des Bürgers nach Gericht ohne Verstoß gegen Art. 19 [V GG nach Maßgabe der jeweiligen Prozessordnung von bestimmten prozessualen Voraus- setzungen abhängig gemacht werden kann, sofern diese den Rechtsschutz nicht in unzumutbarer Weise erschweren (vgl. BVerfGE 9, 194 [199f.] = NJW 1959, 1123; BVerfGE 10, 264 [268] = NJW 1960, 331; BVerfGE35, 65 (73) = NJW 1973. 1683). Das sogenannte Fortsetzungsfest- stellungsinteresse i. S. des § 113 I 4 VwGO ist solch eine zulässige Sachurteilsvoraussetzung. Es ist nicht erkennbar, dass das Bundesverwaltungsgericht im Falle der Beschwerdeführerin in verfassungs- rechtlich zu beanstandender Weise unzumutbar hohe Anforderungen an das Vorliegen dieses Inter- esses an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit des gerügten Verwaltungshandelns gestellt hätte.
3. Die verwaltungsbehördlichen Entscheidungen ihres Dienstherrn, durch die ihre Bewerbung abge- lehnt wurde, kann die Beschwerdeführerin nicht selbständig neben dem Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde machen. Im Rahmen der Revision standen Haupt- und Hilfsantrag der Beschwerdeführerin und insoweit das verwaltungsbehördlich Handeln zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, das lediglich aus formalen, verfassungs- rechtlich - wie dargelegt - nicht zu beanstandenden Gründen über die Rechtmäßigkeit der Auswahl- entscheidung nicht zu befinden hatte. Unter diesen Umständen geht es nicht an, über das für ver- fassungsgemäß befundene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hinweg die behördlichen Ausgangs- entscheidungen unmittelbar zum Gegenstand verfassungsgerichtlicher Kontrolle zu machen.
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