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Beitragsordnung der POLIZEI-WACHDIENST-GEWERKSCHAFT (PWG)
§ 1
Die Mitglieder der POLIZEI-WACHDIENST-GEWERKSCHAFT (PWG) zahlen nach Lohn-, Vergütungs- und Besoldungsgruppen gestaffelt folgende Monatsbeiträge:
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Angestellte
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Arbeiter
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Monats-Beitrag
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-
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X
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1/1a
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2,00 Euro
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-
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IXb
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2/2a
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-
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IXa
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3/3a
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-
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VIII
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4/4a
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-
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VII
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5/5a
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A 7
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VIa/b
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6/7a
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2,50 Euro
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A 8
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Vc
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8/8a
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A 9
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Va/b
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9
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A 9 Z
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IVb
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-
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A 10
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IVa
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-
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3,00 Euro
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A 11
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III
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-
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A 12
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IIa/b
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-
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3,50 Euro
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A 13
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Ib
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-
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A 14
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Ia
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-
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5,00 Euro
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A 15
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I
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-
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A 16
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-
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-
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7,50 Euro
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Der Mitgliedsbeitrag beträgt für die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, für die in einem Ausbildungsverhältnis stehenden Beschäftigten sowie von Angehörigen eines ehrenamt- lichen/freiwilligen Polizeidienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Anstellungsverhältnis stehen, 2,00 € monatlich. Für Ruhestandsbeamte/-innen und Rentner/-innen beträgt der Mitgliedsbeitrag 2,50 € monatlich.
§ 2
Natürliche Personen zahlen als Fördermitglieder einen Mitgliedsbeitrag von mindestens 3,00 € pro Monat. Für alle andern Fördermitglieder gemäß § 4 Absatz 6 der Satzung beträgt der Mitgliedsbeitrag mindestens 10,00 € pro Monat.
§ 3
1) Die Beitragszahlung erfolgt unbar im Banklastschrift-Einzugsverfahren (LEV). Erfolgt eine Rücklast- schrift mangels Deckung, so trägt das Mitglied die hierdurch entstehenden Kosten, einschließlich der Kosten, die für die POLIZEI-WACHDIENST-GEWERKSCHAFT (PWG) aus dem Nachzahlungs- verfahren resultieren.
2) Eine besondere Quittung über geleistete Beitragszahlungen wird nicht ausgestellt. Das Mitglied kann jedoch gegen Erstattung der dafür anfallenden Kosten eine Bescheinigung über gezahlte Beträge verlangen.
3) Änderungen der Lohn-, Vergütungs- und der Besoldungsgruppe sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen. Die POLIZEI-WACHDIENST-GEWERKSCHAFT (PWG) behält sich vor, Beitrags- differenzen nachzuerheben, wenn das Mitglied dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Das Recht der Nacherhebung gilt auch über die Beendigung der Mitgliedschaft hinaus.
4) Angefangene Monate des Beitritts und der Beendigung der Mitgliedschaft werden als volle Beitragsmonate berechnet.
§ 4
Die Beitragsordnung tritt am 31. Juli 2002 in Kraft.
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