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Aufbewahrung von Anlassbeurteilungen im Zusammenhang mit Auswahlentscheidungen
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Bremen befragte unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BVerwG vom 21. August 2003 (Az. 2 C 14.02) alle Landesbeauftragten zur Verfahrensweise der Länder beim Umgang mit Anlassbeurteilungen im Zusammenhang mit einem Auswahlverfahren.
Hierzu nahm der Landesbeauftragte wie folgt Stellung:
In Sachsen-Anhalt sind Beurteilungen zur Personalakte zu nehmen. Grundlage hierfür ist der § 90 Abs. 1 Satz 2 BG LSA, in dem es heißt:
“Zur Personalakte gehören alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die den Beam- ten betreffen, soweit sie mit dem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten); andere Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen wer- den.”
Da die Beurteilung, egal ob Regel- oder Anlassbeurteilung, die Eignung und Befähigung des Beamten im Beurteilungszeitraum widerspiegelt, wird ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Dienstverhält- nis bejaht.
Ein Beurteilungsbeitrag, der von einem unmittelbaren Vorgesetzten oder von einem früheren Erstbe- urteiler bei Wechsel des Unterstellungsverhältnisses im Beurteilungszeitraum abgefordert wurde, ist jedoch nach endgültiger Aufnahme der Beurteilung in die Personalakte zu vernichten.
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